Scheinselbstständigkeit

  • Physiotherapeuten sind abhängig (angestellt) beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Abrechnungspraxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Verfahren entschieden, was zur Folge hatte, dass hohe Beiträge zur Sozialversicherung nachgezahlt werden mussten.
  • Als selbstständig gilt jemand, wenn er das unternehmerische Risiko trägt, aber auch die Entscheidungsfreiheit genießt. Er oder sie arbeitet unter eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Selbstständige gestalten ihre Arbeit im Wesentlichen frei und sind nicht abhängig von Dritten. Sie bestimmen selbst über Arbeitszeit und Arbeitsort. Außerdem tragen sie das Risiko für den Misserfolg der unternehmerischen Tätigkeit. Im Falle von Therapieausfällen, nehmen sie kein Geld ein. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 16.7.2021 – L 4 BA 75/20).
  • Entscheidend ist nach Ansicht der Gerichte und der Deutschen Rentenversicherung nicht nur der Vertrag (dieser ist die Basis und sollte unbedingt vorab geprüft werden), sondern vor allem auch die tatsächlich gelebte Praxis im Alltag.

Folgende Punkte müssen auf dich als Freier Physiotherapeut zutreffen:

1

Als Freier Physiotherapeut bist Du nicht weisungsgebunden und es ist in deinem eigenen Interesse, deine Patienten sorgfältig und fachlich korrekt nach den geltenden Vorgaben zu behandeln.

2

Du darfst nicht abhängig von einem Auftraggeber sein. Neben Privatpatienten, die Du selbst abrechnest, kann es hilfreich sein, wenn Du noch weitere Abrechnungspraxen für deine Kassenpatienten hast, so dass Du deine Tätigkeit als Freier Physiotherapeut auf mehrere Säulen stellst. Aus dem Grund schließen wir für dich immer mit mind. zwei Abrechnungspraxen eine Vereinbarung und teilen deine Rezepte auf verschiedene Auftraggeber auf.

3

Im Alltag begegnen uns immer wieder regionale Abrechnungspraxen, die die Rechnungsstellung (z.B. für die Zuzahlung) an die Patienten des Freien Mitarbeiters übernehmen. Dieser gut gemeinte Service bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Integration in die Abläufe der Praxis zwingend erforderlich ist. Dies ist jedoch im Rahmen der Beurteilung einer Scheinselbstständigkeit strengstens verboten! Selbst wenn dies im Rahmen eines gesonderten Vertrages außerhalb der Behandlung der Patienten passiert, könnte dies negative Auswirkungen auf die Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer haben. Daher sollte die Rechnungsstellung entweder vom Freien Mitarbeiter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter (wie in unserem Fall wir, von physio-freelancer.de) machen, aber niemals die Abrechnungspraxis.

4

Das von Dir eingesetzte Arbeitsmaterial hast Du auf deine eigenen Kosten beschafft, so dass Du ein unternehmerisches Risiko eingehst. Denn wenn Du z.B. ein Massageöl oder eine mobile Liege kaufst, dieses bei Patienten jedoch nicht einsetzen kannst, hast du einen finanziellen Schaden

Die Lösung

Wir bei physio-freelancer.de wissen, dass Du dich auf deine Arbeit konzentrieren und keine schlaflosen Nächte wegen rechtlicher Bedenken haben möchtest. Daher haben wir das Thema Scheinselbstständigkeit in unser Starter-Set mit aufgenommen und sorgen dafür, dass unsere Abrechnungspraxen zwingend ein „Statusfeststellungsverfahren“ durchführen.
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